Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft reicht eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus, ebenso wenig eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Allerdings ist bei der wiederholten Bezeichnung der langjährigen Wohnpartnerin als „Lebensgefährtin“ gegenüber dem Grundsicherungsträger die Vermutung naheliegend, dass es sich vielmehr...
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